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Dr. Rozanski

Finanzamt nimmt künftig reine Frauen- bzw. Männervereine stärker ins Visier

Aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH): Vereine, die ihre Mitglieder ohne sachlich zwingenden Grund nach Geschlecht auswählen, können nicht gemeinnützig sein. Die Steuervorteile für gemeinnützige Vereine entfallen hierdurch. Die dem Urteil vorausgegangene Klage bezog sich auf eine Freimaurerloge; betroffen sind künftig jedoch alle reinen Frauen- bzw. Männervereine, z. B. Frauenchöre, Schützenbruderschaften, Studentenverbindungen.

In dem jüngst veröffentlichten BFH-Urteil vom 17. Mai 2017 – V R 52/15 heißt es:

„Eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, ist nicht gemeinnützig.“

A. Rechtliche Grundlagen für die Steuerbegünstigung

Vereine sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) steuerbefreit, wenn sie nach ihrer Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51-68 Abgabenordnung (AO) dienen. § 52 AO definiert gemeinnützige Zwecke als Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Allgemeinheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der durch die sogenannte objektive Wertordnung ausgestaltet ist. Diese Wertvorstellungen werden insbesondere durch die Grundrechte der Artikel 1-19 Grundgesetz (GG) wiedergespiegelt.

B. BFH-Urteil

I. Ausschluss aufgrund des Geschlechts grundsätzlich nicht gemeinnützig

Zum Beispiel liegt bei einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz gemäß Artikel 3 Abs. 3 GG keine Förderung der Allgemeinheit vor. Ein solcher Verstoß sei nach Auffassung des BFH gegeben, wenn ein Verein – ohne zwingend sachlichen Grund – das jeweils andere Geschlecht von der Mitgliedschaft, mithin der Teilnahme am Vereinsleben, ausschließt. Ein zwingend sachlicher Grund könne nur angenommen werden, wenn an das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen in der Vereinssatzung zur Lösung von naturbedingten Problemen zwingend getroffen werden müssen.

II. Freimaurerei kein sachlicher Grund für Ausschluss von Frauen

Der BFH erkennt bei einer Freimaurerloge keinen – steuerbegünstigten – sachlichen Grund für den Ausschluss von Frauen. Eine Freimaurerloge könne sich dabei auch nicht auf ihre jahrhundertealte Tradition, die ihre Wurzeln in den Steinmetzbruderschaften des Mittelalters hat, berufen. Die „traditionelle Prägung eines Lebensverhältnisses“ reiche für eine steuerlich unbeachtliche Ungleichbehandlung nicht aus, auch nicht im Lichte der durch Artikel 9 GG garantierten Vereinigungsfreiheit.

C. Konsequenzen des BFH-Urteils

I. Folgen für Frauen- bzw. Männervereine

Gemeinnützige Vereine, die ausschließlich Frauen oder Männer aufnehmen, müssen sich darauf einstellen, dass in naher Zukunft ihre steuerlich begünstigende Gemeinnützigkeit vom zuständigen Finanzamt überprüft und womöglich versagt wird.

II. Auch Spender betroffen

Auch wenn es auf den ersten Blick so scheint, dass das Thema nur die Frauen- bzw. Männervereine unmittelbar selbst betrifft, zieht die Problematik deutlich weitere Kreise. Gemeinnützige Vereine erhalten nicht nur Erleichterungen bei der Körperschaft- sowie Umsatzsteuer, sondern dürfen auch Spendenbescheinigungen ausstellen. Ohne Letztere können die Geldgeber Spenden nicht als Sonderausgaben oder Betriebsausgaben absetzen. Die logische, negative Folge hieraus ist, dass die Unterstützungen geringer ausfallen oder komplett eingestellt werden. Den betroffenen Vereinen kann also die Überlebensgrundlage genommen werden, sofern sie ihre Geschlechtertrennung nicht aufheben. Das Ganze gilt natürlich nicht nur für die Freimaurer, sondern für jeden – noch – gemeinnützigen Verein, der ausschließlich Frauen oder Männern zugänglich ist, z. B. Frauenchöre, Männergesangsvereine, Schützenbruderschaften, Studentenverbindungen (Burschenschaften, Landsmannschaften, Corps etc.).

D. Kritik am BFH-Urteil

Das Urteil des BFH verleitet zu der Annahme, dass alle bislang als gemeinnützig anerkannten reinen Männer- bzw. Frauenvereine ihre Steuerbegünstigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 52 AO verlieren. Die Finanzverwaltung könnte die Entscheidung dahingehend als Freibrief verstehen. Man muss die Ausführungen des BFH schon genau lesen, um festzustellen, dass auch nach Ansicht des BFH keineswegs die Gemeinnützigkeit per se zu versagen ist, wenn ein Verein das jeweils andere Geschlecht von der Mitgliedschaft ausschließt.

Die alles entscheidende Frage wird künftig sein: Gibt es einen (zwingend) sachlichen Grund für den Ausschluss von Mann oder Frau? Leider definiert der BFH nicht näher, was er unter einem solchen sachlichen Grund genau versteht. Er führt lediglich aus, dass dieser Grund in der „Natur“ der Frau oder des Mannes liegen müsse. Jedenfalls reiche die bloße traditionsbedingte Geschlechterdifferenzierung nicht dafür aus. Es wird also künftig Aufgabe der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung sein, den unbestimmten Rechtsbegriff sachlicher Grund zu definieren. Mithin sind zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen vorprogrammiert.

E. Handlungsempfehlung

In Anbetracht der fortbestehenden unklaren Rechtslage ist den betroffenen Frauen- bzw. Männervereinen zu empfehlen, über eine Ausgliederung von Tätigkeitsbereichen, die zweifellos und ausschließlich steuerbegünstigt sind, durch Gründung eines weiteren Vereins nachzudenken. So z. B. könnte eine Freimaurerloge ihre unzweifelhaft mildtätigen Aktivitäten (Verwaltung des Armenwesens, Unterhaltung einer Sterbe- und Unterstützungskasse etc.), ein Frauenchor die gemeinnützige Kinder- und Jugendarbeit oder eine Studentenverbindung die Förderung gemeinnützigen studentischen Wohnens auf diesen Verein ausgliedern. Dieser zweite Verein sollte dann natürlich Frauen und Männern gleichsam zugänglich sein.

Sie haben Fragen zum Thema? Sprechen Sie mich gern jederzeit an!

 

 

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